Änderung der Hessischen Bauordnung in Bezug auf Rauchwarnmelder seit Juni 2020

09-10-2020

Der hessische Landtag hat die hessische Bauordnung geändert und dabei auch eine Änderung der Vorschriften zur Rauchwarnmelder-Pflicht vorgenommen.

Bisher galt in Hessen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 folgendes:
Zum Schutz von schlafenden Personen müssen
1. in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
2. in sonstigen Nutzungseinheiten die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Das bedeutete bislang, dass auch in Krankenhäusern und Pflegeheimen, aber auch in Kitas und kleinen Hotels und Pensionen mit weniger als 30 Gästebetten zahlreiche Aufenthaltsräume mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden mussten. Und das sogar dann, wenn sie laut Brandschutzkonzept bereits mit einer Brandmeldeanlage überwacht wurden und zur Vermeidung von Panik im Brandfall kein offener, sondern nur stiller Alarm erzeugt wurde.

Die neue, seit dem 11.6.2020 in Hessen geltende Regelung lautet nun:
Zum Schutz von schlafenden Personen müssen
1. in Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,
2. in sonstigen Nutzungseinheiten, die keine Räume besonderer Art oder Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 9 sind, die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Die Änderungen bedeuten jedoch für Gebäude bzw. Räume, die nicht unter die Standardtypisierungen der Sonderbauten in § 2 Nr. 9 der LBO Hessen fallen und für die aufgrund der Baugenehmigung im Einzelfall eine BMA vorgeschrieben wurde, immer noch eine parallele Verpflichtung zum Einbau von RWM. Hier muss weiterhin ggf. eine bauaufsichtliche Befreiung beantragt werden.